Art. 1: Name und Sitz des Vereins
Unter der Bezeichnung „Helping Hands“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Neftenbach im Kanton Zürich.
Art. 2: Zweck des Vereins
Der Verein übernimmt gemeinnützige Aufgaben im Sinne der Wohltätigkeit an Menschen aller Völker und Rassen. Er bezweckt die auf dem Evangelium Jesu Christi basierende geistige und die finanzielle Unterstützung von bedürftigen Menschen vorwiegend in Entwicklungsländern.
Art. 3: Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können in der Schweiz wohnhafte natürliche Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, sowie öffentliche und private Institutionen, Vereine und juristische Personen mit Sitz in der Schweiz werden. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Art. 4: Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt aufgrund eines schriftlich angekündigten Austritts auf Ende eines Kalenderjahres. Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Art. 5: Finanzen
Die Einnahmen des Vereins stammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- freiwilligen Spenden, Zuwendungen und Legaten
- Zuwendungen der öffentlichen Hand, von Institutionen, Vereinen usw.
- zweckgebundenen regelmässigen, periodischen oder einmaligen Unterstützungsbeiträgen für Hilfs- und Unterstützungsprojekte des Vereins.
- Erträgen aus besonderen Aktionen.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder haften nur im Ausmass des von ihnen zu entrichtenden Jahresbeitrages.
Art. 6: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisoren
Art. 7: Generalversammlung
Der Verein führt jährlich eine Generalversammlung innerhalb des ersten Drittels des Kalenderjahres durch. Der Vorstand oder ein Fünftel aller Mitglieder sind befugt, ausserordentliche Generalversammlungen einzuberufen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage zum voraus unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten einzureichen.
Art. 8: Aufgaben der Generalversammlung
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisoren
- Abnahme des Protokolles und der Jahresrechnung
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Statutenänderungen, Fusionen mit anderen Vereinen und Vereinsauflösung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
- Abnahme des Jahresberichtes über die Tätigkeit des Vereins und der Bericht über die einzelnen Hilfsprojekte
- Genehmigung von finanziell für den Verein existenzgefährdenden Zusammenarbeitsvorhaben mit anderen Institutionen und Vereinen
Die Generalversammlung kann Beschlüsse nur über Gegenstände fassen, die als Traktandum angekündigt sind.
Art. 9: Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, mit einfachem Mehr. Ein Viertel der Anwesenden kann geheime Abstimmung verlangen.
Art. 10: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 oder mehr Mitgliedern. Ausser dem Präsidenten konstituiert er sich selbst. Die Amtsdauer dauert jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Unterschriftsberechtigt für den Verein sind je zu zweien der Präsident, der Finanzverantwortliche, der Aktuar und ein weiteres Vorstandsmitglied. Für den Postcheck- und Bankenverkehr haben der Präsident und der Finanzverantwortliche Einzelunterschrift.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus ein Mitglied anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Die Stimmabgabe ist obligatorisch. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 11: Aufgaben des Vorstandes
- Aufnahme und Ausschluss (gem. Art. 3) von Mitgliedern
- Vorbereitung der Geschäfte und Anträge an die Generalversammlung
- Genehmigung und Aufnahme von neuen Hilfs- und Unterstützungsprojekten, die Organisation und Durchführung sowie die laufende sorgfältige Ueberwachung der Projekte
- Periodische Berichterstattung über die verschiedenen Projekte an die betroffenen Spender und Träger sowie die Mitglieder des Vereins
- Der Vorstand besorgt alle laufenden Geschäfte des Vereins. Für besondere Aufgaben und zur Arbeitsentlastung kann er weitere Vereinsmitglieder oder Personen von ausserhalb des Vereins beiziehen. Er kann auch Arbeitsgruppen bilden.
Art. 12. Revision
Die Revisoren prüfen die Rechnung jährlich und stellen Antrag über Entlastung des Vorstandes an die Generalversammlung. Die Revision kann durch die Generalversammlung auch einer Treuhandgesellschaft als Kontrollstelle übertragen werden. Die Revisoren sind jedes Jahr durch die Generalversammlung zu wählen bzw. zu bestätigen. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 13: Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind. Das dann vorhandene Vereinsvermögen muss an steuerbefreite Institutionen mit gleichen oder ähnlichen Zweckbestimmungen verteilt werden, die durch die Generalversammlung beschlossen werden.
Die Statuten aus der Gründungsversammlung vom 23. Juli 1991 wurden an den Generalversammlungen vom 3. Mai 1995 und 15. Mai 2001 geändert und genehmigt.
Winterthur, 15. Mai 2001 Der Präsident: Vorstandsmitglied: